Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 16III. Rechtsfolge der Nichtigkeit
Bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen fehlender Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters oder des Pflegschaftsgerichts ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (sofern es nicht absolut nichtig ist; siehe II.B.). Wurden Leistungen trotz Nichtigkeit bzw schwebender Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts erbracht, erfolgt bei Ablehnung des Rechtsgeschäfts die Rückabwicklung nach § 877 ABGB. Die Kontrahierenden haben alles zurückzustellen, was sie an Leistungen erhalten haben.
Die absolute Nichtigkeit aufgrund von Willensmängeln, wie zB
im Fall der Geschäftsunfähigkeit (etwa auch einer unvertretenen, erwachsenen schutzberechtigten Person) oder
bei Nichtgenehmigung eines bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts durch den Vertreter oder das Pflegschaftsgericht,
ist von Amts wegen wahrzunehmen; mangels Sondervorschrift gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ein anfänglich absolut nichtiges Rechtsgeschäft ist weder vom Geschäftsunfähigen nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit noch vom gesetzlichen Vertreter genehmigbar.
Allgemein ist ein Rechtsgeschäft dann absolut nichtig, dh nicht gültig zustande gekommen, wenn es
gegen zwingendes Gesetz, wie etwa § 167 Abs 3 ABGB,
gegen die Rechtsordn...