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bau aktuell 2, März 2024, Seite 56

Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug

2024/4

§ 1052 ABGB

1. Der Werklohn kann nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden kann, sodass die damit verbundene Vorleistungspflicht des Werkunternehmers das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB ausschließt.

2. Wird allerdings die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, so hat sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn verpflichtet, auch wenn die Verjährung der Werklohnforderung erst später beginnt.

3. Eine solche Vorschusspflicht (Abschlagszahlung) führt dazu, dass dem Werkbesteller selbst im Falle einer mangelhaften Leistung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages nach § 1052 ABGB verwehrt ist.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am mit der Durchführung von Bohrarbeiten. Als Fertigstellungszeitpunkt wurde der „angestrebt“. Vereinbart war, dass die Beklagte für die geleisteten Arbeiten monatliche Abschlagsrechnungen legt, die als anerkannt gelten, wenn die Klägerin nicht innerhalb von 14 Tagen Einwendungen erhebt. Die Arbeiten verzögerten sich vor allem dadurch, dass es aufgrund der geologischen Gegebenheiten immer wieder zu Nachfällen kam, sodass Zement in das Bohrloch eingebracht und neuerlich gebohrt werden muss...

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