GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 29a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Höhe, Fälligkeit und Umrechnungskurs | |
III. | Einbehalt und Vorschreibung der Beiträge | |
IV. | Mitwirkung der Abgabenbehörden | |
V. | Steuerliche Behandlung |
I. Allgemeines
1
§ 29a wurde durch das 2. SVÄG 2010 (BGBl I 2010/102) eingeführt (vgl dazu Thomasberger, Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen, DRdA 2010, 435) und bezweckt die Gleichstellung von Auslands- und Inlandsrenten in Hinblick auf die Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen. Die Ungleichbehandlung wurde insb darin gesehen, dass bisher Krankenversicherungsbeiträge nur von inländischen, nicht aber von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren (937 BlgNR 24. GP, 5). Der Einbehalt (die Einhebung) der Beiträge erfolgt gem VO BGBl II 295/2011 seit dem (§ 338 Abs 2; vgl auch Shubshizky, Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Pensionen, ASoK 2011, 399).
2
Der Krankenversicherungsbeitrag ist gem Abs 1 erster Gedankenstrich dann zu entrichten, wenn die ausländische Leistung von der VO (EG) 883/2004 erfasst ist. Vorausgesetzt ist, ...