GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 28 Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Übersicht
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I. | Ruhen der Beitragspflicht | |
II. | (Familien-)Angehörige | |
III. | Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat |
I. Ruhen der Beitragspflicht
1
Die Beitragspflicht des Versicherten ruht für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des WG 2001. In dieser Zeit ruht auch die Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen gem § 10, die nach § 32 Abs 1 ebenfalls auf den Versicherten fällt. Ebenso ruht für diese Zeit der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person (§ 59).
1a
Wird während einer Mehrfachversicherung ASVG/GSVG in einzelnen Monaten tageweise Präsenzdienst geleistet und ergibt sich daraus, dass aufgrund einzelner beitrags- bzw versicherungsfreier Tage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG zwar jeweils die täglichen, nicht aber die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht worden sind, kommt es zu einer Differenzvorschreibung. Diese Differenzvorschreibung führt nicht zu einer nachträglichen Beitragspflicht nach dem ASVG für Tage des Präsenzdienstes, sondern nur dazu, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG so zu bem...