GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Persönliche Meldepflicht | |
II. | Veränderung der maßgebenden Verhältnisse | |
III. | Verletzung der Meldepflicht |
I. Persönliche Meldepflicht
1
Nach § 20 ist der Leistungs- bzw Zahlungsempfänger verpflichtet, der Meldepflicht nachzukommen. Diese schreibt ihm (anders als nach § 18 [s Rz 10]) ein persönliches Tätigwerden vor, welches durch nichts, insb auch durch keinen anderen Vorgang oder zB die Möglichkeit für den VT ersetzt wird, die Höhe der Einkünfte des Leistungs(Zahlungs)empfängers sonst irgendwie in Erfahrung zu bringen. Ebenso wird das persönliche Tätigwerden nicht durch die Unterstützungspflicht der VT untereinander ersetzt oder durch bestimmte maßgebliche Veränderungen, die dem VT außerhalb des den Vers selbst betreffenden Pensionsverfahrens zur Kenntnis gelangen, wie etwa Veränderung im Einkommen des Ehegatten einer Pensionistin durch Vorlage von dessen Steuerbescheiden im Wege seiner eigenen Versicherungsmeldungen (OLG Wien SV-Slg 20.994, 36.005). Es ist auch nicht entscheidend, ob eine andere Beh, zB die Gewerbebehörde, den VT von den maßgeblichen Umständen verständigt hat oder dessen Verständigung auch nur zuge...