GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 194a Feststellungsbescheid
Übersicht
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I. | Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 | |
II. | Antragstellung des Versicherten | |
III. | Zweifelsfallsprüfung | |
IV. | Rechtswirkung der Feststellung | |
V. | Abweichung zum Verfahren nach § 38 AVG | |
VI. | Neue Verfahren zur Versicherungszuordnung |
I. Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4
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§ 194a wurde mit der 23. Novelle (BGBl I 1998/139) eingeführt und trägt der Einbeziehung der Neuen Selbständigen in das GSVG Rechnung. Die Bestimmung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit eingefügt, da oft Unklarheit bei der Abgrenzung zwischen der Tätigkeit von Neuen Selbständigen und freien Dienstnehmern besteht und damit, ob eine Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG oder gem § 4 Abs 4 ASVG auslöst. Seit können Auftrag(Dienst)nehmer bei der SVA feststellen lassen, dass die Tätigkeit der Versicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 als Neuer Selbständiger entspricht, auch wenn noch nicht feststeht, dass die Versicherungsgrenzen für die Pflichtversicherung überschritten werden.
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Ob eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 besteht, kann erst beurteilt werden, wenn die Frage nach dem Bestehen eines Ausnahmegrundes nach § 4 Abs 1 Z 5 beantwortet werden kann....