GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 103 Reise(Fahrt)- und Transportkosten
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Nach der Satzung der SVA ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Beförderung durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Der Transport stellt eine Vor- oder Nebenleistung dar, die die ärztliche Hilfe erst ermöglicht, und gehört zu den notwendigen Behandlungsmaßnahmen. Sie teilt grds das rechtliche Schicksal der Hauptleistung. Mit „im notwendigen Ausmaß“ ist gemeint, dass die Reise-(Fahrt-) und Transportkosten im Ausmaß der Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle ersetzt werden (vgl 10 ObS 409/90; Binder in Tomandl, System 224); dies unter Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung.
1a
Darauf hinzuweisen ist, dass der VfGH (G 386/2016) mit der Entscheidung vom die Wortfolge „nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung“ in § 135 Abs 4 ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl BGBl I 2017/110). Es könne dem KVT nicht völlig freigestellt werden, den Ersatz von Transportkosten zur Erlangung ärztlicher Hilfe entweder nach bestimmten Kriterien zu gewähren oder aber unabhängig von allen sonstigen Begleitumständen voraussetzungslos und schlechthin auszuschließen. Gera...