GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 99a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
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Diese Regelung entspricht § 154a ASVG.
Die medizinische Rehabilitation ist im Anschluss an die Krankenbehandlung zur Sicherung ihres Erfolges oder zur Folgenerleichterung derart zu gewähren, dass der Patient durch Verbesserung seines Gesundheitszustandes in die Lage versetzt wird, einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Es muss daher die Krankenbehandlung abgeschlossen sein, ehe die medizinischen Maßnahmen beginnen (Binder in Tomandl, System 264/46 f, Teschner/Widlar, GSVG § 99a Anm 1). Zu beachten ist aber, dass zwischen der Krankenbehandlung und medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation ein entsprechender zeitlicher Konnex bestehen muss (RS 0128669). Optimalerweise schließt die medizinische Rehabilitation an die akutmedizinische Versorgung an und steht mit dieser im ursächlichen zeitlichen Zusammenhang. Fehlt ein solcher ist die Maßnahme wohl als Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel iSd § 93) anzusehen (10 ObS 168/12x = prothetische Versorgung mit einer C-Leg-Prothese viele Jahre nach Beinamputation; 10 ObS 68/17y = Austausch einer [veralteten] Oberschenk...