GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 60 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | |
III. | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2) | |
IV. | Bezüge von politischen Mandataren und Funktionären (Abs 1a) |
I. Allgemeines
1
§ 60 (inhaltsgleich § 91 ASVG) enthält eine Legaldefinition des Erwerbseinkommens für den Bereich des Leistungsrechts (RS 0110087; für das Beitragsrecht § 25 ff). Die wesentl praktische Bedeutung des § 60 liegt darin, dass die Regelungen über den Anfall und das Ruhen einer vorzAP bei langer Versdauer, einer Korridorpension und einer Schwerarbeitspension (§ 131 Abs 1 Z 4 und Abs 2-3 alt; § 4 Abs 2 und 3, § 9 Abs 1 APG; RS 0110575), die Regelungen über das teilw Ruhen einer EUP (Umwandlung in eine Teilpension gem § 132 Abs 5-7) und die Berechnung der Witwen/Witwerpension (§ 145 Abs 5 Z 1) an den Begriff des Erwerbseinkommens nach § 60 anknüpfen. Hingegen gilt für die Ausgleichszulage der in § 149 definierte Begriff des Nettoeinkommens (§ 149 Rz 12 ff).
2
Für die Umwandlung einer EUP in eine Teilpension kommt es ausschließlich auf den Bezug eines Erwerbseinkommens (über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG) iSd § 60 an (zur Auf...