GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 52
1
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 108k ASVG. Es ist infolge der Amtswegigkeit darüber auch kein Bescheid zu erlassen. Zur Frist für ein dennoch mögliches Verlangen auf Bescheiderlassung bis Ablauf des betr Kalenderjahrs s § 367 Abs 3 ASVG (§ 194).