GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23 Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
1
§ 23 sanktioniert Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht. Der VT kann die Strafbestimmung von Amts wegen verfolgen. Eine Verpflichtung der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörden ist für den VT jedoch nicht vorgesehen. In der Praxis der SVA erfolgt eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörden daher nur bei wiederholten, beharrlichen Verletzungen der dem Vers nach den §§ 18 ff obliegenden Verpflichtungen.