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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3588-0

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 15 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Josef Souhrada

1

Geschäftsführung und Vertretung der SVA obliegen ihrem Vorstand (§ 207 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (seit 2016 im RIS: avsv 204/201, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Satzung SVGW 2017“), der Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes (avsv 72/2015) und die Erreichbarkeitskundmachung (8/2017).

Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 203/2016 (bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „KrankenO SVGW 2017“), Informationen im Internet unter www.svagw.at (auch erreichbar unter www.sozialversicherung.at). Zur Bildmarke für elektronische Amtssignaturen avsv 785/2010. Die SVA ist nicht im Firmenbuch eingetragen, eine mögliche allgemeine Eintragung im Ergänzungsregister, durch welche die Vertretungsbefugnis im Internet dokumentierbar würde (www.ersb.gv.at, vgl auch § 207 Abs 2) besteht unter der Nr 9110008661972.

2

Die Ermächtigung nach Abs 2 determiniert nicht die Organisationsform dieser Einrichtungen. Auf ihrer Grundlage betreibt die SVA ein Gesundheitszentrum (SVA-GZ) in Wien zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und ambulanten Rehabilitationstherapien und is...

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