GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 14h Bezug einer besonderen Pensionsleistung
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Durch diese Regelung soll klargestellt werden, dass die Regelungen der §§ 14a und 14b auch für die Bezieher einer besonderen Pensionsleistung nach dem FSVG anzuwenden sind.