GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 230 Bedienstete
1
Die Bediensteten sind Amtsträger nach § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB.
Grundlage des Dienstrechts sind die Richtlinien (Dienstordnungen) des HV nach § 31 Abs 3 Z 9 ASVG einschließlich der Dienstpostenpläne (Stellenpläne) und deren Genehmigung nach § 31 Abs 7 Z 2 ASVG. Aufgrund der privatrechtlichen Gestaltung sind über die Gestaltung dienstrechtlicher Beziehungen keine Bescheide vorgesehen. Soweit die Dienstordnungen keine Bestimmungen enthalten, gilt das allgemeine Arbeitsrecht (AngG, UrlG etc). Abs 3b ist die Grundlage für verschlechternde Versetzungen, die ansonsten aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht allgemein möglich sind (§ 101 ArbVG).
2
Die in Abs 1 vorgesehene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage darf nicht dahin ausgelegt werden, dass bei sehr günstiger Wirtschaftslage das Gebot der Sparsamkeit außer Acht gelassen werden dürfte. Es ist daher auch bei günstiger wirtschaftlicher Lage im Dienstpostenplan die notwendige Zahl niedriger eingestufter Planstellen vorzusehen, um zu vermeiden, dass die anfallenden einreihungsadäquaten Arbeiten von höher eingestuften Arbeitsplätzen aus mit erledigt werden müssen (SV-Slg 22.524). Die Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage kann nur unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit interpretiert werd...