GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 227a Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
1
Siehe zuletzt den Anh zur GO des Vorstandes der SVA, avsv 72/2015.
2
Mustergeschäftsordnung für den Vorstand: MGO V avsv 117/2005. Mustergeschäftsordnung für die Generalversammlung: MGO GV avsv 116/2005. Mustergeschäftsordnung für die Kontrollversammlung: MGO KV avsv 118/2005. Abs 3 ist so auszulegen, dass jede Änderung eines Anhanges die Kundmachung des gesamten Anhanges in seiner geltenden Fassung erforderlicht macht (BMASK Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 456a Anm 3).
2a
Die GO und Delegierungen sind Administrationsregeln, sie enthalten keinen Gültigkeitsvorbehalt, der Verwaltungskörper wird durch sie nicht gebunden oder von Verantwortung befreit, sondern bleibt jedenfalls verantwortlich (§ 207 Abs 1 „unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit“). Verstöße gegen die GO sind intern zu behandeln, Erklärungen nach außen müssen nicht daraufhin geprüft werden, ob die GO eingehalten wurde. Lediglich gesetzlich begründete Prüfungs-, Zustimmungs-, Kompetenzerfordernisse etc können Gültigkeitsvoraussetzungen enthalten (vgl § 218 Rz 6). Es handelt sich bei den GO somit um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit eines Rechtsaktes ...