GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 224 Kosten der Aufsicht
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Die Bestimmung der Aufsichtsgebühren ist Bescheid (Art 1 Abs 2 Z 1 EGVG) an die SVA, nicht eine Verordnung. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes bzw mangelnde Einvernehmensherstellung kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).