GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 14
1
Die mit der Formalversicherung verfolgte Intention ist, vermeintlich pflichtversicherten Personen Versicherungsschutz zu verschaffen. Ein vermeintlich Versicherter kann zB jemand sein, der durch Vorlage einer Bestätigung der Gewerbebehörde über die Gewerbeanmeldung in die vermeintliche Pflichtversicherung einbezogen wird, obwohl es sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Gewerbeberechtigung nie vorgelegen hat (VwGH 95/08/0253). Nach Abs 2 kann auch eine Formalversicherung in der freiwilligen Versicherung vorliegen. Das Entstehen der Formalversicherung in der freiwilligen Versicherung ist dann möglich, wenn einem Antrag auf Weiterversicherung, Zusatzversicherung bzw Familienversicherung stattgegeben wird, obwohl die Voraussetzungen gar nicht vorlagen.
2
Die Formalversicherung beginnt mit dem Kalendermonat, für welchen Beiträge erstmals entrichtet wurden, falls der Versicherungsträger bei der vermeintlich pflichtversicherten Person eine Pflichtversicherung (bzw freiwillige Versicherung) als bestehend angesehen und von dieser die Krankenversicherungsbeiträge für drei Monate bzw die Pensionsversicherungsbeiträge für sechs Monate (bzw die Beiträge zur freiwilligen Versicherung) unb...