GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 205 Angelobung der Versicherungsvertreter
1
Die Angelobung ist (s § 199 Abs 2 und § 204 Abs 5 über die Annahmeerklärung) keine Voraussetzung für die Amtsausübung. Der Hinweis auf Rechte und Pflichten ist ebenfalls deklarativ (s § 205), sein Unterbleiben, darin enthaltene Unklarheiten oder Auslassungen usw können diese Rechte und Pflichten nicht verändern. Der Sinn der Angelobung liegt darin, Funktionsträger ausdrücklich auch persönlich auf ihre neue Rechtsstellung aufmerksam zu machen (ebenso Raschauer in SV-Komm § 432 ASVG Rz 8).
2
Eine verbindliche Vorgabe für den Text der Angelobungserklärung existiert nicht. Es steht dem Anzugelobenden frei, religiöse Beteuerungen abzugeben; eine Verpflichtung dazu kann nicht normiert werden (EGMR , Bsw 30814/06 zur konfessionellen Neutralität).
3
Andere Angelobungen sind für Bedienstete nach § 230 Abs 5 vorgesehen.
4
Wenn ein Obmann-Stellvertreter zum Obmann gewählt wird, ist nach bisheriger Auffassung keine neue Angelobung notwendig, wenn sich der Verantwortungsbereich nicht ändert (zB keine Mitgliedschaft in der TK). Falls aber daraus eine TK-Mitgliedschaft folgt (erster Obmann-StV, § 441a Abs 1 Z 1 lit e ASVG), ist eine Angelobung notwendig.