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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3588-0

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 202 Amtsdauer

Josef Souhrada

1

Die fünfjährige Amtsdauer läuft jeweils vom 1. Jänner der Jahre ...6 bis zum 31. Dezember der Jahre ...0 bzw der Jahre ...1 bis ...5, somit derzeit bis Ende 2020. Einfachgesetzliche Sonderregeln sind zulässig, eine Sonderbestimmung für die Amtsdauer in der Zeit 2005-2010 enthielt § 311 Abs 6, frühere Sonderbest s § 284 Abs 6 und 7 sowie § 260 Abs 2. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).

2

Die Bestellungsdauer der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2 ASVG), der Landesberufungskommissionen (§ 345 Abs 3 iVm § 346 Abs 3 ASVG) und der Bundesschiedskommission (§ 346 Abs 3 ASVG) sowie anderer Schiedskommissionen und Schlichtungsinstanzen (Schlichtungsausschüsse nach dem Vertragspartnerrecht, § 338 ASVG, Bundesverwaltungsgericht usw) ist keine Amtsdauer nach § 202.

3

Das erstmalige Zusammentreten eines VerwK (Konstituierung) in einer neuen Funktionsperiode (Amtsdauer) ist ein mehrstufiger Prozess: Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden (einen Stellvertreter) in dessen bisheriger Funktion. Wenn der bisherige Vorsitzende in der neuen Funktionsperiode weiter Mitglied des VerwK ist, eröffnet e...

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