GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 201 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter
1
Diese Bestimmung betrifft die Haftung der VwK-Mitglieder gegenüber dem SVT und dessen Regressrecht, nicht die Haftung des SVT gegen Außenstehenden. Für Letzteres siehe AHG bzw das Schadenersatzrecht des ABGB (§§ 1295 ff), für Tätigkeiten außerhalb der Vollziehung auch das VerbandsverantwortlichkeitsG. Zur Auswirkung von Entschädigungen („Belohnung“) auf die Haftung siehe § 1300 ABGB. Die Übernahme/Ausübung einer demokratisch legitimierten öff-rechtl Funktion, wie es jene eines VersV ist, ist jedoch nicht mit der Rechtsstellung eines Sachverständigen (dessen „Bekennen zu einem Amt“) und dessen Haftung iSd §§ 1295 ABGB vergleichbar (vgl § 201). Eine Haftung des SVT bedeutet nicht automatisch auch eine Haftungsverpflichtung für dessen Funktionsträger nach § 201. Haftungen eines SVT können auch ohne Pflichtenvernachlässigung und ohne Verschulden entstehen, so nach dem Vergaberecht bei Auftragsvergaben, die auf einer behördlichen Entscheidung beruhen, welche sich aber im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: EuGH C-314/09, Strabag ua.
Mit der Verbandsverantwortlichkeit wurde eine neue Kategorie geschaffen, die nicht nach dem Schuldprinzip gemessen werden ka...