Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3588-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 197 Versicherungsvertreter

Josef Souhrada

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14b
II.
Entschädigungen (Abs 5)
513
III.
Geschäftliche Beziehungen als Ausschlussgrund (Abs 6)
1420

I. Allgemeines

1

Die Mitglieder der VerwK sind „Versicherungs“-Vertreter, die die demokratische Legitimation der Mitglieder in der Versicherung abbilden, wie in § 420 ASVG, § 133 B-KUVG, § 185 BSVG, anders § 67 NVG. Sie werden in der Praxis oft auch Versichertenvertreter bezeichnet, wobei diese Wortwahl auf den rechtl Umfang der Funktion keinen Einfluss hat. Der Wortteil „-vertreter“ behandelt den Bereich demokratischer Repräsentation der jeweiligen Interessengruppen in der Versicherung, nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Verfahren vor dem SVT. Es gehört aber zu den Aufgaben von Versicherungsvertretern, sich mit den Belangen der repräsentierten Personengruppe, gegebenenfalls (nicht aber ständig, VV sind keine Kundenbetreuer) auch in konkreten Einzelfällen, zu beschäftigen (relevant für berechtigte Datenverwendung iSd DSG 2000). Zur demokr Legitimation VfSlg 17.023. Das Amt eines VV war bis zur 52. Nov ein Ehrenamt, seither handelt es sich um ein besoldetes Amt, auf die Bezüge besteht ein Rechtsanspruch (SV-Slg 49.352). Zum Aufgabenbereich s Pernthaler, Möglichkeiten u...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.