GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
1
Die Pflicht des VT, Maßnahmen der Rehabilitation mit den jeweils in Betracht kommenden VT und Einrichtungen zu koordinieren, ergibt sich ausdrücklich aus § 307c ASVG, auf den § 168 auch verweist (vgl etwa auch §§ 160 Abs 2 oder 166).
2
Dem HV kommt gem § 31 Abs 2 ASVG seit dem SRÄG 2012 die Aufgabe zu, einen Rehabilitationsplan für die SVT zu erstellen. Der HV hat gemäß § 307c ASVG Vereinbarungen zw den PVT ua VT, Dienststellen und Einrichtungen zur Koordinierung und Abstimmung von Rehabilitationsmaßnahmen herbeizuführen und in den gem § 31 Abs 5 Z 20 ASVG zu erlassenden RL auch die in § 307c Z 1–8 ASVG genannten Gegenstände zu regeln. Diese RL sind in der geltenden Fassung (derzeit seit die RRK 2005), AVSV Nr 114/2005 (zuletzt geändert mit AVSV Nr 100/2014) abrufbar.