GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 164 Übergangsgeld
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§ 164 entspricht im Wesentl der Parallelbestimmung des § 306 ASVG; allerdings wird Übergangsgeld nach dem ASVG seit dem SRÄG 2012 nur mehr subsidiär gewährt, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht.
Übergangsgeld hat der VT für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation oder einer berufl Ausbildung gem § 161 Abs 2 Z 1 zu leisten. Das Übergangsgeld dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens und stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar (B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 [21]). Für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen gebührt gem § 165 auch keine Pension aus einem VF der EU. Eine zeitl Limitierung ist nicht vorgesehen, sodass insb bei der Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist (10 ObS 45/00s zu § 306 ASVG; RS 0031009). Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme über Jahre nur jeweils einen zeitl beschränkten Teil des Jahres dauert, gebührt das Übergangsgeld für die konkrete Dauer der Maßnahme (10 ObS 45/00s).
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Anders als nach § 306 Abs 1 Satz 2 ASVG gebührt Übergangsgeld bereits ab dem Eintritt des VF der Krankheit, der den Anlass für die Dauer ...