GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 155 Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes
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§ 155 entspricht der Parallelbestimmung des § 298 ASVG.
Bezieht der Pensionsberechtigte eine AZ, so ist er verpflichtet, jede Änderung seines Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem VT gem § 20 zu melden. Auch wenn nur tatsächlich zufließende Einkünfte auf den Anspruch auf AZ anzurechnen sind, kann eine Meldepflicht bereits vor dem Zufließen bestehen (zB vor Beginn einer Erwerbstätigkeit, 10 ObS 27/10h, oder bei Einbringung eines Pensionsantrags, RS 0083665). Der VT muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der AZ als Vorschuss zu entscheiden (10 ObS 68/15w mwH). Dass der zu meldende Sachverhalt dem VT schon bekannt ist, oder es diesem möglich wäre, sich die zu meldenden Daten selbst zu verschaffen (10 ObS 220/92; 10 ObS 104/90), hebt diese Meldepflicht nicht auf (10 ObS 104/90), auch wenn der Pensionsberechtigte dies weiß; nur wenn er aus bes Gründen annehmen durfte, dass die Meldung auf das Vorgehen des VT keinen Einfluss haben werde, liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor.
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Die Rückforderung setzt Verschulden des Leistu...