GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 150 Richtsätze
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§ 150 entspricht der Parallelbestimmung des § 293 ASVG.
Die Richtsätze stellen ein vom Gesetzgeber garantiertes „Mindesteinkommen“ im Pensionsalter dar, sind also funktionell eine Art „Mindestpension“. Rechtlich ist die AZ jedoch als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert (Schrammel, Probleme der AZ, ZAS 1992, 9; s § 292 Rz 1). Die in § 150 genannten Werte erhöhen sich jährlich entsprechend einer gem § 47 zu erlassenden Verordnung (eine Aufstellung der historisch geltenden Richtsätze findet sich bei Teschner/Widlar, GSVG § 150 Anm 4). Abs 2 Satz 2 ist nach Aufhebung des § 156a mit BGBl I 2004/142 gegenstandslos. Mit dem SVÄG BGBl I 2010/63 wurden Abs 1 Satz 2 und § 149 Abs 4 lit c an die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über eine bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl I 2010/96) angepasst. Für Personen, die mindestens 30 Jahre einer Erwerbstätigkeit aufzuweisen haben, denen aber aufgrund ihrer geringen Beitragsgrundlagen nur eine Pension im Bereich des bisher geltenden AZ-Richtsatzes gebühren würde, wird mit Abs 1 lit a sublit cc idF des SVÄG 2016 ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz geschaffen.
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Der Gesetzgeber sieht mit den AZ-Richtsätzen eine pauschalieren...