GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 148a Abfindung
1
Stichtagsverschiebungen kommen bei Leistungen aus dem VF des Todes nicht in Betracht (vgl § 113 Rz 9). Auch die Abfindung stellt eine solche Leistung dar (10 ObS 191/06w).
2
Der Regelung über die Abfindung liegt keine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde. Die Abfindung ist dazu bestimmt, für die Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern (10 ObS 9/05d).
3
Die Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension in der Türkei schließt die Gewährung einer Abfindung nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn in Ö weniger als zwölf VM vorliegen (10 ObS 150/08v).
4
Unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft ist nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu verstehen. Für eine längerfristige Unterbrechung durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit enthält das G hingegen keine Ausnahme (RS 0110819). Begibt sich ein Versicherter für längere Zeit (mehrere Monate) an einen vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort und wohnt er auch wd dieser Zeit dort, so liegt wd der Zeit seiner Arbeitstätigkeit keine ständige Hausgemeinschaft mit seinem am ständigen Wohnort zurückgeblieb...