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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3588-0

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 141 Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Martin Sonntag

1

Für die bis bezahlten Beiträge zur Höherversicherung gilt gem Abs 2 ein Steigerungsbetrag von 1 %. Seit ist die Höherversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eingerichtet (VO BGBl 1985/577; vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 141 Anm 4). Zum Begriff des Steigerungsbetrages vgl § 139.

2

Ob ein besonderer Steigerungsbetrag zusteht, ist eine Leistungs- und Sozialrechtssache (SV-Slg 42.878).

3

Bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift ist ein besonderer Steigerungsbetrag nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs 1 Z 6 APG).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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