GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 138 Waisenpension
1
Durch die Zitierung „Kinder iSd § 128 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2“ wurde das Entstehen eines Waisenpensionsanspruches der Enkel ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist nicht gleichheitswidrig (RS 0116807).
2
Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil (oder sonstige unterhaltspflichtige Angehörige) mindern nicht den in dieser Bestimmung niedergelegten Anspruch auf Waisenpension, wohl aber uU die Höhe der Ausgleichszulage (RS 0107525; vgl genauer § 149 Rz 22, § 151 Rz 2 f).