GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 136 Witwen(Witwer)pension
Übersicht
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I. | Befristete Leistung (Abs 2 und 3) | ||
II. | Leistungsanspruch des geschiedenen Partners (Abs 4) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Urteil (lit a) | ||
C. | Vergleich (lit b) | ||
D. | Vertragliche Verpflichtung vor Auflösung der Ehe (lit c) | ||
E. | Tatsächliche Unterhaltsleistung nach Scheidung (lit d) |
I. Befristete Leistung (Abs 2 und 3)
1
Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen. Zur Wirksamkeit ausländischer Eheschließungen gem § 16 IPRG vgl ausf 10 ObS 16/14x. Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Es ist daher nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe knüpft und zusätzlich eine gewisse Dauer der Ehe mit einem Partner fordert, dem bereits ein Anspruch auf AP zuerkannt wurde. Damit soll die Möglichkeit von Pensionsspekulationen in Form von Versorgungsehen ausgeschlossen werden. Aus Art 8 MRK lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschl nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten (10 ObS 123/08y).
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Der Ehemann der Witwe, dem mit einem nach der Eh...