GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 114 Versicherungszeiten
1
Versicherungszeiten sind jene Zeiträume, in denen eine Person entweder durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen oder in einer sonstigen gesetzlich anerkannten Form zur Versichertengemeinschaft in einer Beziehung steht (RS 0084570). Neutrale Zeiten sind keine Versicherungszeiten (vgl § 121).
2
Das APG kennt hingegen nach dem nur mehr Beitragszeiten (vgl § 3 APG).