GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 75 Zahlungsempfänger
1
Bei minderjährigen Anspruchsberechtigten ist eine Geldleistung dem ges Vertreter auszubezahlen, bei Besachwalterten dem Sachwalter; mündige Minderjährige sind für Leistungen aus eigener Vers empfangsberechtigt (Abs 1; inhaltsgleich § 106 ASVG).
2
Minderjährige sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind sie mündige Minderjährige (§ 21 Abs 2 ABGB). Ges Vertreter eines Kindes ist jeder Elternteil (§ 154 Abs 1 ABGB).
3
Zur Stellung eines Leistungsantrages von bzw für Minderjährige bzw besachwalterte Personen (§§ 268 ff ABGB) s § 361 Abs 2 ASVG iVm § 194.
4
Die Klage eines Minderjährigen wie auch einer besachwalterten Person auf eine SV-Leistung gehört nach der neueren Rsp „zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb“ iSd § 154 Abs 3 ABGB und bedarf idR keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RS 0111335; s auch zuletzt 10 ObS 11/09d).
5
Ordensangehörige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt; Geldleistungen sind daher - ungeachtet interner Ordensregeln - dem Ordensangehörigen selbst auszuzahlen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 106 Anm 2).
6
Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der KV nicht beanspruchen (RS 0113003); nur im Fall des § 361 Abs 2 dritter Satz ASVG iVm § 194 sind sie auch selbst antrags- und ...