GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 64 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen
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§ 64 regelt nur den Wirksamkeitsbeginn von näher definierten „Änderungen“, und dies auch nur für bestimmte Leistungsansprüche. Nicht geregelt wird hier der Neuanfall eines Pensionsanspruches (§ 55 Abs 2 und 4), der Wirksamkeitsbeginn bei Ruhen (§ 63), bei einer Entziehung (§ 67 Abs 3), bei einem Erlöschen (§ 68 Abs 1 lit a, b und c), bei einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 69, § 117b), beim „Wegfall“ einer vorzAP bei langer Versdauer (§ 131 Abs 2 alt), bei einer Änderung in der Höhe einer Teilpension (§ 61, § 132 Abs 7). Ebenso gelten für den Anfall, für Änderungen und das Ende einer AZ eigene Regelungen (§ 153).
2
Abs 1 regelt grds, dass die Erhöhung eines Pensionsanspruches (Eigen- und Hinterbliebenenpension) mit dem Tag der „Anmeldung“ des Anspruches wirksam wird. Eine Anmeldung des Anspruches iSd § 64 bedarf keiner bestimmten Form; sie muss nur so erfolgen, dass der VT darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann (10 ObS 266/92).
3
Abweichend davon regelt Abs 1 Satz 2 zu Gunsten des Vers bzw der Angehörigen, dass Anträge auf Waisenpensionen und Kinderzuschüsse (zu ...