GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 44a Überbrückungshilfefonds
1
Die Regelung ist derzeit nur für das Jahr 2014 vorgesehen (§ 352 Abs 2).
2
Dieser Fonds soll nach der RV 2246 BlgNR, 24. GP Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch SV-Beiträge in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (AB 2289 BlgNR, 24. GP) einen Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen zur Verfügung stellen, und zwar besonders unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Das Nähere über die Voraussetzungen für die Zuschuss-Gewährung - etwa dass dieser eine eingehende Betriebsberatung der KleinunternehmerInnen voranzugehen hat bzw welche Einkommensgrenzen maßgeblich sind - ist durch Richtlinien der SVA zu regeln. Diese Richtlinien werden nicht amtlich verlautbart (vgl § 44 Rz 4).
Informationen über die praktische Abwicklung sind auf der Homepage der SVA veröffentlicht: www.svagw.at.
3
Diese Aufteilung in Abs 2 entspricht dem Verhältnis der Dotierung des Unterstützungsfonds bei der SVA nach Versicherungszweigen.