GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
Übersicht
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| I. | Ungebührlich entrichtete Beiträge  | ||
| II. | Ausschluss der Rückforderung  | ||
| III. | Ausnahmen vom Ausschluss der Rückforderung  | ||
| A. | Wiederaufnahme - Leistungsanspruch (Abs 2 letzter Satz)  | ||
| B. | Fehlender Einfluss auf Höhe des Leistungsanspruchs (Abs 4)  | ||
| IV. | Gegenseitige Verrechnung der Versicherungsträger (Abs 3)  | ||
| A. | Grundlagen  | ||
| B. | Anwendungsbereich  | ||
| C. | Anrechnung/Gutschreibung/Erstattung  | ||
| V. | Umfang der Rückforderung und Verfahren  | ||
| VI. | Verjährung  | ||
1
Diese Bestimmung regelt die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen, wobei dieses Recht dem (vermeintlichen) Vers zusteht (Abs 6; vgl auch § 35 Abs 4a betr die Behandlung von Guthaben am Beitragskonto). Darüber hinaus werden die Grundsätze einer Verrechnung von bezahlten Beiträgen zwischen un-/zuständigem KVT, verbunden mit einer Gutschrift oder Erstattung an den Beitragsschuldner, festgelegt (Abs 3).
I. Ungebührlich entrichtete Beiträge
2
Voraussetzung für eine Rückforderung oder wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung. Das Gesetz enthält keine Definition, wann dieses entscheidende Kriterium vorliegen soll. In Abs 4 wird nur zwischen zur Gänz...