GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 34 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
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In § 34 Abs 1 idF vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl I 2004/142) war bis zum eine Verdoppelung der Beiträge zur Pensionsversicherung gem § 27 Abs 1 Z 2 aF durch den Bund aus dem Steueraufkommen der gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten vorgesehen (vgl dazu Rudda/Ficzko, Anm zu § 34; Teschner/Widlar § 34 Anm 1 f). Im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde in § 27 Abs 2 ein einheitlicher Beitragssatz in der Pensionsversicherung mit 22,8 % festgelegt. Im Zuge dessen kam es zu einer (schrittweisen) Anhebung der Leistung der Pflichtversicherten und zur Festsetzung der entsprechenden Partnerleistung des Bundes aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten, so dass insgesamt der Beitragssatz von 22,8 % erreicht wird (siehe dazu ausführlich bei § 27). § 34 Abs 1 wurde entsprechend angepasst.
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Der Bund leistet gem Abs 1 einen Beitrag in der Höhe des Betrags, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Für die Differenz zur jährlichen Erbringung aller Pensionsleistungen gilt demnach eine allgemeine Ausfallhaftung des Bundes (Rudda/Ficzko, Anm zu § 34; siehe auch Teschner/Widlar § 34 Anm 1f).