GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 32a Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
Übersicht
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I. | Selbstversicherung nach § 13a | |
II. | Beitragssatz und Beitragsgrundlage | |
III. | Differenzbeitragsgrundlage gem Abs 3 | |
IV. | Risikozuschlag |
I. Selbstversicherung nach § 13a
1
Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung (im Wesentlichen mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule) besucht haben, können sich nachträglich für alle oder einzelne Monate dieser Zeit in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 13a Abs 1; vgl dazu bei § 13a).
II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage
2
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.
3
Seit dem beträgt die Beitragsgrundlage das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gem § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden (2015: 4.650 €). Die Materialien begründen die Neuregelung damit, dass im Rahmen der früheren Regelung eine Kostendeckung der damit ermöglichten früheren Inanspruchnahme von Pensionsleistungen nicht gegeben war (981 BlgNR 24. GP, 202). Vor dem BBG 2011 (BGBl I 2010/111) betrug die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage das Zehn- oder Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensi...