GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 27e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
Übersicht
Rz
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I. Entwicklung
1
Diese Bestimmung wurde im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl I 2004/142) geschaffen. Die Teilversicherungen in der Pensionsversicherung haben die bisherigen Ersatzzeiten abgelöst (653 BlgNR 22. GP, 16; vgl auch § 116 Rz 2).
II. Beitragssatz
2
Der Beitragssatz für Teilversicherte in der Pensionsversicherung beträgt – wie in allen Fällen der Pensionsversicherung – 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a).
III. Träger der Beiträge
3
Weiters ist geregelt, wer die Beiträge für die jeweiligen Personengruppen zu tragen hat:
Bund:
–Personen, die nach dem WG 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (bis zum 12. Monat des Ausbildungsdienstes), wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 1 lit a);
–Personen, die auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des ZDG leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 2);
–Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bunde...