GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 27d Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
1
Der im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) eingeführte Ergänzungsbeitrag soll dazu dienen, die durch die zunehmende Zahl von Unfällen bei Tätigkeiten im Haus, in der Freizeit und im Sport (im Gegensatz zu Arbeitsunfällen) gestiegenen Kosten abzudecken (59 BlgNR 22. GP, 325). Liegt eine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung vor, so ist für jede Tätigkeit der Ergänzungsbeitrag zu entrichten (59 BlgNR 22. GP, 325).
2
Der Ergänzungsbeitrag beträgt 0,1 % der Beitragsgrundlage.
3
Ausdrücklich erfasst vom Ergänzungsbeitrag sind zB
in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige,
Pensionisten und Übergangsgeldbezieher (§ 29 Abs 1a),
freiwillig Versicherte (Weiterversicherte in der Krankenversicherung [§ 30 Abs 4]),
Selbstversicherte in der Krankenversicherung gem § 14a, Pflichtversicherte in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gem § 5 nach § 14b (§ 14f Abs 2).