GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 27a Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
1
Der im Rahmen von BGBl 1991/677 eingeführte Zusatzbeitrag dient nach den Materialien nur dazu, zum zusätzlichen Finanzierungsbedarf bei den Spitälern beizutragen (285 BlgNR 18. GP, 47).
2
Der Zusatzbeitrag beträgt 0,5 % der Beitragsgrundlage.