GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 15 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
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Geschäftsführung und Vertretung der SVA obliegen ihrem Vorstand (§ 207 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (avsv 152/2012 idF 211/2014, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Satzung SVGW 2013“), den Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes (avsv 43/2014) und die Erreichbarkeitskundmachung (avsv 100/2012).
Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 112/2011 idF 212/2014 (bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „KrankenO SVGW 2011“), Informationen im Internet unter www.svagw.at (auch erreichbar unter www.sozialversicherung.at). Zur Bildmarke für elektronische Amtssignaturen avsv 785/2010. Die SVA ist nicht im Firmenbuch eingetragen, eine mögliche allgemeine Eintragung im Ergänzungsregister, durch welche die Vertretungsbefugnis im Internet dokumentierbar würde (www.ersb.gv.at, vgl auch § 207 Abs 2) bestand bei Redaktionsschluss noch nicht.
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Die Ermächtigung nach Abs 2 determiniert nicht die Organisationsform dieser Einrichtungen. Auf ihrer Grundlage betreibt die SVA ein Gesundheitszentrum (SVA-GZ) in Wien zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und ambulanten Rehabil...