GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 248 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
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Da nach § 43 Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Mittel auf die gesetzlich vorgesehenen Zwecke bestehen, sind Umkehrschlüsse dahin, dass andere Vereinbarungen rechtens wären, nicht zulässig (VwGH 95/08/0180, 2000/08/0071). Die Bestimmung entspricht § 539 ASVG.