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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3117-2

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 227a Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Josef Souhrada

1

Siehe zuletzt den Anh zur GO des Vorstandes der SVA, avsv 142/2012.

2

Mustergeschäftsordnung für den Vorstand: MGO V avsv 117/2005. Mustergeschäftsordnung für die Generalversammlung: MGO GV avsv 116/2005. Mustergeschäftsordnung für die Kontrollversammlung: MGO KV avsv 118/2005. Abs 3 ist so auszulegen, dass jede Änderung eines Anhanges die Kundmachung des gesamten Anhanges in seiner geltenden Fassung erforderlicht macht (BMASK Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 456a Anm 3).

3

Eine Verpflichtung hinsichtlich konfessioneller Aussagen (bei Angelobungen nach § 205 etc) kann in GO nicht normiert werden (vgl EGMR , Bsw 30814/06 zur konfessionellen Neutralität).

4

Bei der Übertragung nach Abs 3 ist Wert auf die Definition der ermächtigten Stelle zu legen. Es kommen nur die im G genannten Stellen in Betracht. Eine Auftragsvergabe durch das Büro eines SVT im Wert von über einer Mio € über ein Datenleitungsnetz wurde als nichtig erklärt, weil einerseits keine Kundmachung der Delegierung erfolgt war und selbst bei einer nach § 227a (Anlassfall § 456a ASVG) kundgemachten Delegierung es sich um keine an das Büro delegierbare laufende Angelegenheit gehandelt habe (V...

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