GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 225 Satzung
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Die Satzung steht im Rang einer Verordnung, sie ist eine generelle, rechtsverbindliche Anordnung, die nicht nur die Organe der Selbstverwaltung bindet, sondern auch jene Personen, die Versicherte, Beitragszahler oder Leistungsempfänger der SVA sind (SV-Slg 49.360). Es gilt für sie das Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB), sie hat auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, soweit nicht rechtmäßig eine gegenteilige Regelung besteht (SV-Slg 32.062). Die Satzung der SVA und ihre Änderungen werden kundgemacht unter www.avsv.at, derzeit Stammfassung avsv 168/2013 (bei Änderungen aktuelle Fassung der einzelnen Bestimmungen bei www.sozdok.at, nach einer Neuerlassung siehe die Übersichtsfunktionen dieser Dokumentation, ebenso ältere Satzungen).
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 227 ist Wirksamkeitsvoraussetzung, die Kundmachung eines nichtgenehmigten Satzungstextes kann diesen Mangel nicht beheben (SV-Slg 4252; SV-Slg 17.330), die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung der Satzung anzuführen.
Neben der Satzungskompetenz bleibt der SVA das Recht offen, weitere DurchführungsV im eigenen Wirkungsbereich auf Grundlage des Art 18 Abs 2 B-VG zu erlassen (Pöschl in SV-Komm § 453 ASVG Rz 19). Di...