GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 223 Vorläufiger Verwalter
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Da Beschlüsse von VerwK bereits nach § 221 Abs 1 aufgehoben werden können und Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind (SV-Slg 38.797), erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Situationen, in denen ein VerwK untätig bleibt, obwohl Normen eine Tätigkeit konkret vorsehen (zB § 40 Abs 4 DSG) und keine Ersatzvornahme vorgesehen ist. § 223 normiert kein (zusätzliches/paralleles) Zwangsmittel, wenn andere (gelindere) Mittel anwendbar sind. Dementsprechend haben die Normsetzung durch den HV (§ 16 Rz 2), die Erlassung von Weisungen (§ 216) oder die Geltendmachung von Haftungen durch die Aufsicht (§ 201), aber auch andere Ersatzvornahmen und Zwangsmittel (§ 354 EO, § 4, 5 Abs 4 VVG, § 79 AußStrG, Klage auf Zustimmung) Vorrang vor der Auflösung eines VerwK nach § 223. Die Entscheidungen zuständiger Gerichte und VerwBeh können durch Maßnahmen nach § 223 nicht vorweggenommen werden, die Bestimmung ist auch kein möglicher Ersatz für sonst nicht normierte Weisungsbindung (Art 120b Abs 1 B-VG).
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Das Einnehmen eines vertretbaren Rechtsstandpunktes bildet für sich allein kein Verschulden (1 Ob 12/80 ua). Das Einnehmen eines solchen Standpunktes kann daher auch nicht als „Außer-Acht-Las...