GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 221 Aufgaben der Aufsicht
1
Beschränkungen der Selbstverwaltung sind restriktiv auszulegen (VwGH SV-Slg 38.797).
2
Die Einschränkung, wonach die Aufsicht in das Eigenleben der SVT nicht unnötig eingreifen solle, bezieht sich nur auf die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; für die Frage, ob Rechtsvorschriften beachtet wurden, gilt sie nicht (SV-Slg 49.355). Eine wichtige Frage der Zweckmäßigkeit betrifft auch das Abwehren eines drohenden Schadens oder das Sichern eines ansonsten entgehenden Vorteils (SV-Slg 43.627, § 225 Abs 2, § 22 Abs 5 MGOV). Zweckmäßigkeitsüberlegungen können nur dann Grundlage der Aufsichtstätigkeit sein, solange die Schranken der Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden. Die Aufsicht dient in erster Linie der Rechtmäßigkeit der Gebarung (SV-Slg 49.355, 51.744). Die Zweckmäßigkeitsaufsicht hat sich nach dem Gesetz auf „wichtige“ Angelegenheiten zu beschränken, als zweites Kriterium wurde gesehen, ob eine Maßnahme die mit dem jeweiligen Beschluss angestrebten Ziele nicht „offenkundig verfehlen“, dh grob zweckwidrig sein würde. Dabei sind nach dem VwGH in die Überlegungen auch die finanziellen Interessen des Bundes einzubeziehen, soweit sie vom Vorha...