GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 218 Vermögensanlage
1
Durch diese Bestimmung ist ua die Veranlagung in Unternehmensanleihen, Aktien und Aktienfonds ausgeschlossen. Ebenso ist die Veranlagung in Wertpapieren, die eine über die Verzinsung hinausgehende, von Ereignissen außerhalb der Veranlagung abhängige Prämie („Risikoprämie“) enthalten, nicht zulässig.
2
Als fachlich geeignet können Personen betrachtet werden, die eine entsprechende Ausbildung aufweisen (universitärer oder betrieblicher Art, ein spezieller formeller Abschluss ist vom Gesetz nicht verlangt) und unabhängig von den Anbietern der jeweiligen Anlageformen agieren können. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen es nicht zu, die Vermögensanlage („Treasury“ etc) der SVA an einen Anbieter von Anlageformen auszulagern, weil dadurch das Genehmigungsrecht durch Gestaltungen umgangen werden könnte. Selbst wenn es sich bei den entspr Mitarbeitern um akad ausgebildete Leiter von Finanzabteilungen handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts dennoch Fehlvorstellungen entstehen. Auch hohe Professionalität des Kunden kann nicht verhindern, dass Missverständnisse auftreten, die vom Partner einer Anlagevereinbarung zu ko...