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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3117-2

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 213 Aufgaben des Beirates

Josef Souhrada

1

Der Beirat der SVA und seine Mitglieder sollen spezielle Anlaufstellen für Versicherte und Leistungsberechtigte sein, der Beirat ist aber kein allgemeines sozialpolitisches Beratungsgremium (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 440 FN 3). Der Beirat ist kein Verwaltungskörper, er hat keine geschäftsführende Funktion.

2

Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).

4

Die Abstimmungsquoren (Abs 3) differenzieren nach Themen, enthalten aber kein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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