GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 213 Aufgaben des Beirates
1
Der Beirat der SVA und seine Mitglieder sollen spezielle Anlaufstellen für Versicherte und Leistungsberechtigte sein, der Beirat ist aber kein allgemeines sozialpolitisches Beratungsgremium (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 440 FN 3). Der Beirat ist kein Verwaltungskörper, er hat keine geschäftsführende Funktion.
2
Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
4
Die Abstimmungsquoren (Abs 3) differenzieren nach Themen, enthalten aber kein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden.