GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 200 Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
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Das Enthebungsverfahren (Abs 4) ist eine Sonderform des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG, weil nach § 352 Z 2 iVm Abs 4 ASVG (jeweils iVm § 194) und § 223 Abs 1 besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind. Die Entscheidungen werden als Bescheide bezeichnet (SV-Slg 38.795), was iVm § 223 nur auf Entscheidungen des BM zutrifft (vgl die Ausgestaltung des Beschwerderechts nach Abs 4; ein Obmann wird durch Abs 2 nicht zur bescheiderlassenden Behörde, aA SV-Slg 5845). Die Enthebung kann aber als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden, gegen den (vgl Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, § 222) ein sondergesetzl Beschwerdeweg eingerichtet ist. Zweck der Enthebungsregeln ist es ua, Streitigkeiten über das Eintreten (Eingetretensein) eines Ausscheidensgrundes zu vermeiden und damit Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen zu gewährleisten. Als Zeitpunkt für das Eintreten eines Enthebungsgrundes ist damit zB auf das rechtswirksame erstmalige Zusammentreten eines anderen Gremiums (VwK: Konstituierung) abzustellen, an welchen der Ausspruch der Enthebung anknüpfen kann (und nicht bereits auf ...