GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 199 Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
1
Wichtige Gründe nach Abs 1 können persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art sein. Da die Entsendungen in der Praxis eine Vorabklärung bei den entsendeberechtigten Stellen verlangen, sind Ablehnungen nach dieser Bestimmung selten. Ob eine Ablehnung rechtens erfolgte, ist im Rahmen der Beziehungen des Betroffenen zu der entsendenden Stelle (Mitgliedschaft) zu klären, die SVA hat hiezu keine Kompetenzen. Dies gilt auch für die Wiederbestellung. Praxisrelevanter ist, dass nach § 200 Abs 1 Z 4 die Enthebung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes stattzufinden hat.
2
Abs 2 stellt klar, dass das Einlangen der Annahmeerklärung bei der SVA für den Beginn des Rechts auf Amtsausübung konstitutiv ist, nicht jedoch die im Regelfall erst später (meist aus Anlass einer Sitzung) stattfindende Angelobung (§ 205). Das ist für die Sitzungsvorbereitung relevant, es begründet die Zulässigkeit von Annahmeerklärungen, die dadurch bedingt sind, dass im Rahmen der nächsten Sitzung der bereits vorbereitete und so zu erwartende Bestellungsbeschluss tatsächlich gefasst wird (Versendung von Sitzungsunterlagen bereits nach Annahmeerklärung zul...