GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 177 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
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Die Zurückzahlung des Überweisungsbetrags an den VT bewirkt, dass die in diesem Betrag berücksichtigten vollen Monate in der PV als VM (§ 119) gelten, sofern diese Monate im Überweisungsbetrag als VM iSd GSVG berücksichtigt worden waren (zur vergleichbaren Bestimmung des § 313 ASVG vgl Tomandl, Grundriss6 Rz 286). Eine dem § 313 Abs 2 ASVG (vgl auch § 312 Abs 2 ASVG) vergleichbare Regelung enthält § 177 nicht.
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Ist der Vers daher zB mit Beendigung des Karenzurlaubs aus dem öff-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss ausgeschieden und wurde aus Anlass des Ausscheidens ein Überweisungsbetrag an den PVT bezahlt, so gelten diese Monate als VM und der Vers wird so gestellt, als wäre er wd seines öff-rechtlichen Dienstverhältnisses nach dem (hier:) ASVG pflichtversichert gewesen (VwGH 99/08/0086; vgl dazu auch § 70 Abs 5 ASVG).